14 Einstellung des Strafverfahrens gegen den Zivilkläger, weil der Tatbestand der Nötigung klarerweise nicht erfüllt war. Der Zivilkläger hat sich somit nicht der Nötigung schuldig gemacht. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Beim subjektiven Tatbestand muss bewiesen sein, dass der Beschuldigte wider besseren Wissens gehandelt hat. Vorliegend hat der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt, dass er erst auf Rat der Polizei eine Anzeige wegen Nötigung erstattet hat.