Der Beschuldigte zeigte den Zivilkläger bei der Polizei, welche als Behörde im Sinne von Art. 303 StGB gilt, wegen Nötigung an. Die Nötigung ist nach Art. 181 StGB ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) und damit vom Tatbestand von Art. 303 StGB erfasst. Die Staatsanwaltschaft verfügte die