Sie ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch in einem Verhör vorgetragen werden. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter in Bezug auf seine Beschuldigung wider besseres Wissen handelt, d.h. im Bewusstsein ihrer Unwahrheit. Verlangt ist mithin direkter Vorsatz. Sodann muss die Anzeige in der Absicht erfolgen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren herbeizuführen, wobei Eventualabsicht genügt (Bernhard Isenring, in: Donatsch [Hrsg.]/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, 2018, Art. 303 N 6 f. und 10). Subsumtion