Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB). Die Beschuldigung muss sich auf ein strafbares Verhalten beziehen und sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch in einem Verhör vorgetragen werden.