65, 111, 135, 237, 272, 278). Für die Kammer lassen die Aussagen des Zivilklägers keinen zuverlässigen Rückschluss auf die Gefühlslage des Beschuldigten zu und vermögen die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm wahrgenommene Bedrohung nicht zu entkräften. 13.3 Fazit Die Kammer erachtet damit die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die wahrgenommene Bedrohung als stimmig. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er bei der Polizei bewusst wahrheitswidrige Aussagen gemacht hat, um den Zivilkläger falsch zu beschuldigen. III. Rechtliche Würdigung