13 schuldigten zu belasten (pag. 286). Die diesbezügliche Aussage des Zivilklägers ist nicht korrekt. So war im Tatzeitpunkt noch ein laufendes Gerichtsverfahren gegen den Zivilkläger betreffend einfacher Körperverletzung z.N. des Beschuldigten beim Obergericht hängig (SK 16 228 +229 Urteil des Obergerichts 22. Dezember 2017; BGE 6B_126/2018, Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2018). Bereits in jenem Verfahren vor dem Obergericht fiel ein bedeutender Konflikt zwischen den Parteien auf.