Beide Parteien gaben somit ihre subjektive Wahrnehmung der Situation wieder. Weiter sagte der Zivilkläger bei der Polizei, aus seiner Sicht bestünden keine Anfeindungen zwischen ihm und dem Beschuldigten. Entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt C.________ kann aus dieser Aussage nicht auf ein Realkennzeichen geschlossen werden, mit der Begründung der Zivilkläger verzichte darauf, den Be-