_ gefahren und habe dort etwa 5 Minuten gewartet. Er selber habe währenddessen etwa 25 Meter von ihm entfernt auf die Polizei gewartet. Er sei nie direkt hinter dem Auto des Beschuldigten gewesen (pag. 14). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dann, er habe den Abstand selber gemessen, es seien 13 m gewesen. Der Beschuldigte sei nach 8 Minuten zur Polizei gegangen und er auch (pag. 167). Auch der Zivilkläger korrigierte somit – wie auch der Beschuldigte – die angegebene Distanzangabe. Beide Parteien gaben somit ihre subjektive Wahrnehmung der Situation wieder.