Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seinem Unmut und seinem Unbehagen freien Lauf lassen wollte, seine wahrgenommene Bedrohung bei der Polizei schilderte und entsprechend – nach Aufklärung der Polizei in Bezug auf seine Möglichkeiten – Anzeige erstattet hat. 13.2 Aussagen Zivilkläger Der Zivilkläger sagte in beiden Einvernahmen aus, dass er nie direkt hinter dem Beschuldigten geparkt habe, wovon inzwischen auch auszugehen ist. Er sagte weiter bei der Polizei aus, der Beschuldigte sei zur Garage F.________ gefahren und habe dort etwa 5 Minuten gewartet.