Die Aussagen des Beschuldigten sind für die Kammer in Bezug auf die wahrgenommene Bedrohung durch den Zivilkläger in der Situation auf dem Parkplatz konstant, detailliert, nachvollziehbar und damit insgesamt glaubhaft. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte den Zivilkläger bewusst und wider besseres Wissens der Nötigung angezeigt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seinem Unmut und seinem Unbehagen freien Lauf lassen wollte, seine wahrgenommene Bedrohung bei der Polizei schilderte und entsprechend – nach Aufklärung der Polizei in Bezug auf seine Möglichkeiten – Anzeige erstattet hat.