Auch im Anzeigerapport vom 26. April 2017 steht, dass sich der Beschuldigte genötigt gefühlt habe. Jedoch hat der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme nicht ausdrücklich von Nötigung gesprochen. Der Beschuldigte hat lediglich seine wahrgenommene Bedrohung geäussert. Die Aussagen des Beschuldigten sind für die Kammer in Bezug auf die wahrgenommene Bedrohung durch den Zivilkläger in der Situation auf dem Parkplatz konstant, detailliert, nachvollziehbar und damit insgesamt glaubhaft.