Der Zivilkläger verpasste dem Beschuldigten bereits einmal in einer Auseinandersetzung eine Kopfnuss (SK 16 228/229). Dass der Beschuldigte somit nicht genau wusste, wie der Zivilkläger auf dem Parkplatz ihm gegenüber reagieren könnte, ist durchaus nachvollziehbar (siehe dazu auch nachfolgend Ziff. 13.2.). Weiter ist der Vorfall auf dem Garagenplatz auch im Zusammenhang mit der sich zuvor ereigneten Situation mit der indischen Familie zu betrachten. Der Zivilkläger wollte an diesem Abend einen Teil einer siebenköpfigen indischen Familie mit seinem Taxi fahren. Er und ein anderer Berufskollege wollten sich die sieben Personen auf zwei Taxi aufteilen.