Vor diesem Hintergrund ist denn auch die anfängliche Aussage, wonach der Zivilkläger direkt hinter ihm parkiert habe, zu verstehen, bzw. dass er nicht habe wegfahren können (pag. 10). Auch vor erster Instanz wiederholte der Beschuldigte, sie hätten eine grosse Vorgeschichte miteinander, er habe nicht gewusst, was der Zivilkläger von ihm wolle und er habe sich gefährdet gefühlt. Diese Situation und die geschilderte Gefühlslage scheinen der Kammer gerade mit Blick auf den bestehenden Konflikt zwischen den beiden Parteien durchaus nachvollziehbar. Der Zivilkläger verpasste dem Beschuldigten bereits einmal in einer Auseinandersetzung eine Kopfnuss (SK 16 228/229).