Es war dunkel und der Beschuldigte sah den Zivilkläger lediglich im Rückspiegel. Er hätte rückwärts fahren müssen, um wieder auf die Strasse zu gelangen. Entsprechend sagte der Beschuldigte aus, er habe sich auf dem Parkplatz bedroht gefühlt und habe Angst gehabt. Er habe deswegen die Polizei angerufen. Er habe nicht gewusst, was der nächste Schritt des Zivilklägers gewesen wäre, ob er gar hätte einen Unfall provozieren wollen (pag. 35). Vor diesem Hintergrund ist denn auch die anfängliche Aussage, wonach der Zivilkläger direkt hinter ihm parkiert habe, zu verstehen, bzw. dass er nicht habe wegfahren können (pag.