Der Beschuldigte relativierte damit mit der Zeit die anfängliche Aussage, wonach der Beschuldigte direkt hinter ihm geparkt habe. In den Aussagen des Beschuldigten ist aber erkennbar, dass er sich so gefühlt haben muss, als wäre er in einer Sackgasse, nicht weil der Zivilkläger distanzmässig das Auto unmittelbar hinter sein Auto gestellt hatte, sondern weil der Zivilkläger ihm zuvor gefolgt war und sich dann so positioniert hat, dass der Beschuldigte seinen nächsten Zug als unberechenbar einschätzte und deshalb das Gefühl hatte, nicht wegfahren zu können. Es war dunkel und der Beschuldigte sah den Zivilkläger lediglich im Rückspiegel.