Der Polizist habe ihm geraten, Anzeige wegen Nötigung zu erstatten. Gegenüber dem Polizisten habe er den Abstand angegeben, welchen er auf Grund seiner Sicht im Rückspiegel geschätzt habe. Ja, theoretisch hätte er wegfahren können. Aber theoretisch hätte der Zivilkläger ihm auch mit dem Messer in den Bauch stechen können. Er habe den Rückwärtsgang eingelegt, er habe sich aber nicht getraut wegzufahren, aus den bereits genannten Gründen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 165 f.) erläuterte der Beschuldigte, ihm sei auf der Rückfahrt aufgefallen, dass er verfolgt werde. Er habe extra ein paar Runden durch die Stadt gedreht, um sicher zu sein, dass der Zivilkläger ihm folge.