13. Oberinstanzliche Würdigung 13.1 Aussagen Beschuldigter Es ist inzwischen unbestritten, dass der Zivilkläger auf dem Garagenplatz mit etwas Abstand zum Beschuldigten sein Auto angehalten hat und somit der Beschuldigte von den Platzverhältnissen her objektiv nicht am Wegfahren gehindert gewesen wäre. Um zu eruieren, wovon der Beschuldigte aber ausgegangen ist bzw. ausgehen durfte, ist etwas näher darauf einzugehen, wie die beiden Parteien diese Situation auf dem Garagenplatz je erlebt haben und wie es dazu gekommen ist. Hierfür sind ihre Aussagen hinzuzuziehen. Der Beschuldigte sagte bei der Polizei (pag.