Eine entsprechende Aussagewürdigung zeige auf, dass die Aussagen des Beschuldigten mangels Realkennzeichen unglaubhaft seien und er somit bei der Polizei nicht die Wahrheit gesagt habe, weshalb nicht auf seine Aussagen abzustellen sei. Dagegen würden sich in den Aussagen des Zivilklägers Realkennzeichen finden, weshalb seine Aussagen glaubhaft seien. Dass der Zivilkläger nicht sehr ins Detail gehe, erkläre sich damit, dass er ja vom Geschehen eine Aufnahme gehabt habe. Auf die weitergehenden Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in seinen Parteieingaben wird verwiesen (pag. 250 ff., 283 ff.)