Die Vorgeschichte und die im Schreiben des Beschuldigten vom 1. März 2019 erwähnten Gerichtsverfahren würden aufzeigen, dass beide Parteien einander versuchen würden zu schaden, damit seien die Aussagen beider Parteien zumindest gleichwertig und einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. Eine entsprechende Aussagewürdigung zeige auf, dass die Aussagen des Beschuldigten mangels Realkennzeichen unglaubhaft seien und er somit bei der Polizei nicht die Wahrheit gesagt habe, weshalb nicht auf seine Aussagen abzustellen sei.