12. Parteivorbringen Rechtsanwalt C.________ führte hierzu zusammenfassend aus (pag. 262 ff., 286 ff.), die Vorinstanz gehe davon aus, dass auf Grund der Vorgeschichte allein die Aussagen des Zivilklägers unglaubhaft seien, damit habe sie eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Die Vorgeschichte und die im Schreiben des Beschuldigten vom 1. März 2019 erwähnten Gerichtsverfahren würden aufzeigen, dass beide Parteien einander versuchen würden zu schaden, damit seien die Aussagen beider Parteien zumindest gleichwertig und einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen.