10 den Zivilkläger in der Situation auf dem Parkplatz vor der Garage als glaubhaft. Dies umso mehr auf Grund der vorbestehenden Konflikte. Die Vorinstanz erachtete als erwiesen, dass sich der Beschuldigte in der Situation, als der Zivilkläger ihn verfolgt und ebenfalls vor der Garage mit laufenden Motor und eingeschaltetem Licht geparkt habe, bedroht gefühlt habe. Damit ging die Vorinstanz zusammengefasst davon aus, dass der Beschuldigte den Zivilkläger nicht wider besseres Wissens bei der Polizei einer Nötigung beschuldigte habe.