11. Vorinstanzliche Würdigung Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus (pag. 210 ff), auf Grund des langandauernden Konflikts zwischen dem Zivilkläger und dem Beschuldigten seien die Aussagen des Zivilklägers – soweit sie den Beschuldigten belasten – mit Vorsicht zu geniessen. Jedenfalls könne der Sachverhalt lediglich gestützt auf die Aussagen des Zivilklägers nicht als erwiesen erachtet werden. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die wahrgenommene Bedrohung durch