Die Vorinstanz hat diese Beweismittel zusammengefasst wiedergegeben, hierauf wird verwiesen (pag. 205 ff.). Sofern hierzu Ergänzungen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. In Bezug auf die Dashcam-Aufzeichnung des Zivilklägers vom 28. Dezember 2016 (2 CDs, pag. 8) wird auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen (Ziff. I.7). Diese bleiben in vorliegendem Verfahren unbeachtet.