Als weitere Beweismittel sind der Anzeigerapport vom 26. April 2017 (pag. 1 ff.), die Verfügung vom 18. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Region Oberland betreffend Einstellung des Verfahrens gegen A.________ (pag. 39 ff.) und das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2018 (BGE 6B_126/2018) im Verfahren Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (SK 16 228 + 229) wegen einfacher Körperverletzung zu erwähnen (pag. 139 ff.). Die Vorinstanz hat diese Beweismittel zusammengefasst wiedergegeben, hierauf wird verwiesen (pag.