10. Beweismittel Der Kammer stehen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei am 16. Januar 2017 (pag. 9 ff.), der Staatsanwaltschaft am 8. November 2017 (pag. 34 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. November 2018 (pag. 164 ff.) sowie die Aussagen des Zivilklägers bei der Polizei am 10. April 2017 (pag. 13 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. November 2018 (pag. 167 ff.) zur Verfügung. Als weitere Beweismittel sind der Anzeigerapport vom 26. April 2017 (pag.