6 f.), in Folge dessen eine Untersuchung gegen den Beschuldigten u.a. wegen übler Nachrede und falscher Anschuldigung eröffnet wurde (pag. 19 f.). Umstritten ist sachverhaltsmässig, ob sich der Beschuldigte in dieser konkreten Situation durch das Abstellen des Autos des Zivilklägers in seiner Nähe (nachdem der Zivilkläger ihm vorgängig gefolgt war) genötigt und bedroht fühlte und seine Aussagen bei der Polizei deshalb seiner subjektiven Empfindung entsprachen oder ob der Beschuldigte bei der Polizei bewusst wahrheitswidrige Aussagen machte, um den Zivilkläger falsch zu beschuldigen.