9. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Zivilkläger dem Beschuldigten an diesem Abend mit seinem Auto folgte, als der Beschuldigte von seiner Fahrt mit der indischen Familie zurückkehrte. Der Beschuldigte parkierte mit seinem Auto vor der Garage F.________ an der G.________ in E.________. Hierauf hielt auch der Zivilkläger sein Auto mit etwas Abstand zum Beschuldigten bei diesem Garagenplatz an. Es ist inzwischen unbestritten, dass der Beschuldigte lediglich mit Blick auf den Abstand der beiden Fahrzeuge zueinander objektiv nicht am Wegfahren gehindert gewesen wäre.