8. Anklage/Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 30. August 2017 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt – unter lit. a folgender Sachverhalt am 16. Januar 2017 in E.________ vorgeworfen (pag. 25): A.________ beschuldigte B.________ wider besseres Wissens bei der Polizei der Nötigung (B.________ habe ihn durch 2-minütiges Zuparken genötigt, indem er ihn am Wegfahren gehindert haben soll). Die aktenkundige Videoaufnahme der im Fahrzeug von B.________ eingebauten Dashcam zeigt hingegen eindeutig, dass B.________ seitlich versetzt und in ca. 10 Meter Distanz zum Auto von A.________ anhielt.