So ist – abgesehen von der genauen Distanz der Fahrzeuge zueinander – inzwischen unbestritten, dass der Zivilkläger den Beschuldigten objektiv nicht am Wegfahren hinderte, weil er nicht unmittelbar hinter dem Beschuldigten, sondern mit etwas Abstand zum Beschuldigten hielt (vgl. nachfolgend Ziff. 9). Wie der Beschuldigte subjektiv die Situation vor Ort und auf Grund des langjährigen Konflikts mit dem Zivilkläger einschätzte bzw. ob er sich bedroht fühlte, würde sich mittels Videoaufzeichnung ohnehin nicht nachweisen lassen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung