Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die Videoaufzeichnung einen inzwischen weitgehend unbestrittenen Sachverhalt zeigt und somit ohnehin von geringer Bedeutung ist. So ist – abgesehen von der genauen Distanz der Fahrzeuge zueinander – inzwischen unbestritten, dass der Zivilkläger den Beschuldigten objektiv nicht am Wegfahren hinderte, weil er nicht unmittelbar hinter dem Beschuldigten, sondern mit etwas Abstand zum Beschuldigten hielt (vgl. nachfolgend Ziff. 9).