Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass Rechtsanwalt C.________ nicht näher ausführte, inwiefern die Dashcam-Aufzeichnung im Rahmen des Tatbestands der falschen Anschuldigung Aufschluss über den umstrittenen Sachverhalt geben würde. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die Videoaufzeichnung einen inzwischen weitgehend unbestrittenen Sachverhalt zeigt und somit ohnehin von geringer Bedeutung ist.