Entsprechend wurde ursprünglich im Strafbefehl für den vorgeworfenen Sachverhalt eine in Relation zum Strafrahmen tiefe Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausgesprochen (pag. 25). Die Kammer erachtet somit insgesamt die vorliegend zur Beurteilung stehende falsche Anschuldigung – ohne eine generelle Definition hierfür vorzunehmen – nicht als „schwere Straftat“