Der Beschuldigte soll wahrheitswidrig ausgesagt haben, dass der Zivilkläger ihn durch Zuparken am Wegfahren gehindert und er sich dadurch genötigt gefühlt habe. Strafzumessungstechnisch wäre bei einer allfälligen Verurteilung des vorgeworfenen Sachverhalts von einem leichten Fall der falschen Anschuldigung auszugehen. Es wäre vom breiten Strafrahmen Gebrauch zu machen und eine entsprechende Verurteilung auf Grund des konkret vorgeworfenen Sachverhalts wäre im unteren Rahmen der Geldstrafe anzusiedeln. Entsprechend wurde ursprünglich im Strafbefehl für den vorgeworfenen Sachverhalt eine in Relation zum Strafrahmen tiefe Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausgesprochen (pag.