O., N. 21a zu Art. 141 StPO). Auch eine konkrete Interessenabwägung kann vorliegend nicht zu Gunsten einer Verwertung ausfallen. Das geltend gemachte persönliche Interesse des Zivilklägers als Taxifahrer an der Zulassung des Beweismittels ist als gering einzustufen und reicht als Grundlage nicht aus. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung ist zudem in Bezug auf eine Nötigung – also ein Vergehen – zu überprüfen. Der Beschuldigte soll wahrheitswidrig ausgesagt haben, dass der Zivilkläger ihn durch Zuparken am Wegfahren gehindert und er sich dadurch genötigt gefühlt habe.