Eine entsprechende Definition des Bundesgerichts, wonach alle Verbrechen von vornherein als «schwere Straftaten» zu qualifizieren seien, ist nicht erfolgt, vielmehr ist gemäss Bundesgericht im konkreten Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ein weiterer Hinweis dafür, dass die falsche Anschuldigung objektiv nicht per se zur Schwerkriminalität zugeordnet werden soll, dürfte sich aus dem Umstand herleiten, dass das Delikt nicht ausschliesslich mit Freiheitsstrafe, sondern auch mit Geldstrafe, geahndet wird (vgl. auch GLESS, a.a.O., N. 72 zu Art. 141 StPO; WOHLERS, a.a.O., N. 21a zu Art. 141 StPO).