Zwar hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid fest, dass für «schwere Straftaten» vorab Verbrechen in Betracht fallen würden, verwies jedoch auf die vorzunehmende Interessenabwägung. Aus dem Umstand alleine, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden falschen Anschuldigung um ein Verbrechen handelt, ergibt sich somit nicht, dass es sich um eine «schwere Straftat» handeln muss. Eine entsprechende Definition des Bundesgerichts, wonach alle Verbrechen von vornherein als «schwere Straftaten» zu qualifizieren seien, ist nicht erfolgt, vielmehr ist gemäss Bundesgericht im konkreten Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen.