7 Publikation vorgesehen] E. 4; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3.2). Im Urteil 6B_287/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.4.4. knüpfte das Bundesgericht dann an den Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO an, um im konkreten Fall einen Raub als schwere Straftat zu qualifizieren. Das Bundesgericht ging jedoch auch in diesem Urteil nicht weiter auf die Frage ein, was generell unter schweren Straftaten zu verstehen sei.