In der Literatur ist umstritten, was unter den Begriff der «schweren Straftaten» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO fällt. Im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2020 BK 19 427 E. 8.4. fasste die Beschwerdekammer die jüngste Literatur zur Definition der «schweren Straftaten» weitgehend zusammen: Ein Teil der Lehre verweist zur Bestimmung dieses Begriffs auf eine einzelfallweise Güterabwägung, wie sie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen hat (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrecht, 3. Auflage, N. 705;