141 Abs. 2 StPO dürfen rechtswidrig erlangte Beweismittel nicht verwertet werden, es sei denn ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Dieser Massstab bei staatlich erhobenen Beweismitteln ist auch bei Beweismitteln anzuwenden, welche von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind (vgl. BGE 6B_1188/2018 E. 2.2.). Es ist somit zunächst im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob die falsche Anschuldigung als «schwere Straftat» i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. In der Literatur ist umstritten, was unter den Begriff der «schweren Straftaten» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO fällt.