6 haben zurückzutreten. Vorliegend ist lediglich entscheidend, dass die Videoaufzeichnung in Missachtung von Art. 4 Abs. 4. DSG erfolgt ist und damit rechtswidrig erlangt worden ist. 7.3.2 Spricht die Interessenabwägung für deren Verwertung und (kumulativ) hätten die Beweismittel rechtmässig von Strafverfolgungsbehörden erlangt werden können? Rechtsanwalt C.________ führte aus, es sei korrekt, dass das Interesse an der Aufklärung bei der Übertretung gegen das Taxireglement nicht überwiege.