13 Abs. 1 DSG nur dann widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse – vorliege (pag. 256 ff.). Vorliegend sei das private Interesse des Zivilklägers an der heimlichen Datenbeschaffung verkannt worden. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss jüngster Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit im Verfahrensrecht einer eigenen Definition folgt.