12 Abs. 2 lit. a DSG). Vorliegend ist die Erstellung von Videoaufnahmen aus dem Fahrzeug des Zivilklägers heraus für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar, auch lag keine Zustimmung des Beschuldigten zur Aufnahme vor. Die Datenbearbeitung ist damit als „heimlich“ im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Rechtsanwalt C.________ führte aus, eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG sei gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG nur dann widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse – vorliege (pag.