Insofern der Beschuldigte als formellen Einwand rügte, der Zivilkläger habe keinen Schaden erlitten (pag. 238), wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine materiell rechtliche Fragestellung handelt, welche vom Ergebnis der rechtlichen Würdigung abhängig ist und deshalb nachfolgend unter dem Titel des Zivilpunkts (Ziff. IV.) zu prüfen ist.