Dies bedeutet, dass er im Übrigen einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, bzw. durch den ergangenen Entscheid beschwert ist. Da die Zivilklage des Zivilklägers auf Grund des Freispruchs vom Vorwurf der falschen Anschuldigung abgewiesen wurde, ist der Zivilkläger durch das ergangene Urteil beschwert. Der Zivilkläger ist somit legitimiert, im Straf- und Zivilpunkt Berufung zu erheben. Insofern der Beschuldigte als formellen Einwand rügte, der Zivilkläger habe keinen Schaden erlitten (pag.