3 Folgendes festzuhalten: Gestützt auf Art. 382 Abs. 2 StPO kann der Zivilkläger einen Entscheid lediglich hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Dies bedeutet, dass er im Übrigen einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, bzw. durch den ergangenen Entscheid beschwert ist.