6. Legitimation des Zivilklägers Der Beschuldigte rügte sinngemäss, der Zivilkläger sei in Bezug auf die Übertretung gegen das Taxireglement nicht legitimiert, Berufung zu erheben (pag. 238). Da der Zivilkläger gegen den Freispruch vom Vorwurf der Übertretung gegen das Taxireglement keine Berufung erhoben hat und diese folglich nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens ist, erübrigt sich die Überprüfung der Legitimation des Zivilklägers in diesem Punkt. Soweit sich die Rüge des Beschuldigten auch auf die Legitimation des Zivilklägers betreffend den Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung bezieht, ist