398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung des Zivilklägers ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil in den angefochtenen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.