5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Infolge der Beschränkung der Berufung des Zivilklägers ist der Freispruch vom Vorwurf der Übertretung gegen das Taxireglement in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen bleiben der Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, die Kosten und Entschädigungen sowie die Zivilklage. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).