4. Es seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei auf eine Entschädigung zugunsten des Beschuldigten zu verzichten. 5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. 4.2 Der Beschuldigte stellte in seiner Eingabe vom 1. März 2019 folgenden Antrag (pag. 238): Die Berufung von Rechtsanwalt C.________ sei abzuweisen.