Hierauf reichte der Beschuldigte am 26. Juli 2019 eine Duplik ein (pag. 300). Mit Verfügung vom 19. August 2019 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 302 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 247 f.). 2 Die mit Eingabe des Zivilklägers vom 30. Mai 2019 eingereichte Strafanzeige vom 2. November 2016 wurde mangels ersichtlicher Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht zu den Akten erkannt (pag. 278, 297, 302).